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III.l. Die Falschen Dekretalen und die Capitula AngilramniDie Vorrede des
Isidorus
Mercator beschreibt
den Umfang der Dekretalensammlung mit folgenden Worten: In
principio vero voluminis huius, qualiter concilium apud nos celebratur,
posuimus, ut, qui nostrum ordinem sequi voluerint, sciant, qualiter hoc
agere
debeant ... atque
sapientissimo
consilio iudicaverint.
Denique propter eorum auctoritatem ceteris conciliis praeposuimus
canones, qui
dicuntur apostolorum, licet a quibusdam apocrifi dicantur, quoniam
plures eos recipiunt
et sancti patres eorum sententias synodali auctoritate roboraverunt et
inter
canonicas posuerunt constitutiones. Deinde quarundam epistolarum
decreta
apostolicorum intersedavimus, id est Clementis, Anacleti, Evaristi et
ceterorum
apostolicorum, quas hactenus repperiri potuimus, epistolas usque
ad Silvestrum papam. Postmodum vero Nicenam synodum constituimus
propter
auctoritatem eiusdem magni concilii. Deinceps diversorum conciliorum
Graecorum
ac Latinorum, sive quae antea, seu quae postmodum facta sunt, sub
ordine
numerorum ac
temporum capitulis suis distincte sub huius voluminis aspectu
locavimus,
subicientes etiam reliqua decreta praesulum Romanorum usque ad sanctum
Gregorium et quasdam epistolas ipsius ...
[1] Danach
würden die CA nicht
zum
eigentlichen Bestand der Falschen Dekretalen gehören. Schon
nach
der
traditionellen Auffassung aber enden die Dekretalen nicht, wie Isidorus
Mercator schreibt, mit Gregor
I., sondern mit Gregor II.
(Synode von 721).
Außerdem enthalten fast alle
Handschriften, die Teil III
der Falschen
Dekretalen
vollständig überliefern, darüber
hinaus Exzerpte aus dem 4. und dem 6. allgemeinen Konzil.[2]
Schließlich sind in den Handschriften der Cluny-Version[3]
und in einer bestimmten Gruppe der Hinschius-Klasse A1[4]
noch folgende Stücke zusätzlich zu diesen Exzerpte
überliefert: Ein an anderer
Stelle[5]
näher beschriebenes Florilegium aus dem Register Gregors des
Großen, der
gefälschte Brief Isidors von Sevilla an Bischof Leudefredus
von
Cordoba[6]
sowie der Brief Isidors von Sevilla an den Bischof Massona.[7]
Die genannte Gruppe der Hinschius-Klasse A1 hängt von Vat.
Ottob.
lat. 93 (s. IX
3/4) ab.[8]
Da die Stammhandschrift der Cluny-Version, New Haven, Beinecke Library
442,
ausweislich einer von erster Hand bis zu Nikolaus I.
(858-867)
geführten
Papstliste und nach
dem paläographischen Befund wohl etwa in die 60er Jahre des 9.
Jahrhunderts zu
setzen ist, und da weder Vat. Ottob. lat. 93 von der New
Haven-Handschrift noch
umgekehrt der New Haven-Codex unmittelbar von Vat. Ottob. lat. 93
abhängt,[9]
müssen die den erwähnten Handschriften gemeinsamen
Zusätze schon sehr früh, vermutlich
schon in der Fälscherwerkstatt, zum Bestand der Falschen
Dekretalen gekommen
sein. Somit sind auch die CA ein Bestandteil des Corpus der Falschen
Dekretalen. Jede Aussage über die
Überlieferungsgeschichte
der CA erlaubt daher
mindestens zugleich Vermutungen über die
Überlieferungsgeschichte der Falschen
Dekretalen. Andererseits kann jede Aussage über die
Überlieferungsgeschichte
der Falschen Dekretalen bis zum Beweis des Gegenteils auf die
Überlieferungsgeschichte der CA übertragen werden.
Dabei
bleibt zu bedenken,
daß die CA auch außerhalb des Corpus der Falschen
Dekretalen überliefert sind.[10]
Es wird sich daher nicht immer ausschließen lassen,
daß
diese Überlieferungen
außerhalb des pseudoisidorischen Corpus auf
Überlieferungen
innerhalb des
Corpus eingewirkt haben. Die drei
ältesten
Handschriften der
Langversion der Falschen Dekretalen sind Vat. lat. 630, Vat. Ottob.
lat. 93 und
New Haven, Beinecke Library 442. Abgesehen von der Collectio Lanfranci
und von einigen Einzelüberlieferungen
gibt es nur
wenige CA-Handschriften,
die nicht mit einer dieser drei Handschriften in Verbindung stehen.
Gelänge es,
das Verhältnis dieser drei Handschriften zueinander zu
definieren,
wäre damit
eine sichere Grundlage für die weitere Untersuchung der
Überlieferungsgeschichte der CA gegeben. Da Vat. Ottob. lat.
93 am
Schluß
defekt ist, liegt die erste Aufgabe darin, eine Handschrift ausfindig
zu
machen, die am Schluß nicht oder wenigstens nicht im gleichen
Maße defekt ist
wie Vat. Ottob. lat. 93 und sich als mittelbare oder unmittelbare
Abschrift von
Vat. Ottob. lat. 93 erweisen läßt. In Vat. Ottob. lat.
93 finden
sich im
Brief Leos I. an
den Bischof Theodoret von Cyrus[11]
viele purifizierende Korrekturen. Eine mittelbare oder unmittelbare
Abschrift
des Ottobonianus müßte den Brief Leos an Theodoret
in der
gleichen, leicht
verkürzten Form[12]
enthalten
wie Vat. Ottob. lat 93. Außerdem
müßten sich in einer derartigen
Handschrift die Korrekturen des Ottobonianus im Text wiederfinden. Eine
Handschrift dieser Art existiert tatsächlich: Vat. lat. 3791.
Dafür einige
Beispiele:
Damit bleiben nur
zwei
Möglichkeiten
offen: Entweder ist Vat. lat. 3791 von Vat. Ottob. lat. 93
abhängig, oder Vat.
lat. 3791 stammt aus der Korrekturvorlage des Ottobonianus. Wer
letzteres
annimmt, ist zu folgender Konstruktion gezwungen: Die noch im dritten
Viertel
des 9. Jahrhunderts geschriebene Handschrift Vat. Ottob. lat. 93 bietet
verglichen mit der ursprünglichen pseudoisidorischen Version
des
Leo-Briefes an
Theodoret (die uns in diesem Falle in Vat. lat. 3791 vorläge)
eine
bereits
stark verderbte Textform. Der Korrektor des Ottobonianus hat eine
Pseudoisidor-Handschrift besessen, die die ursprüngliche
pseudoisidorische
Rezension dieses Briefes überlieferte, nämlich die
Vorlage
von Vat. lat. 3791.
Der verderbte Ottobonianus enthält
unerklärlicherweise
Lesarten, die der besten
Überlieferung dieses Leo-Briefes in der Collectio Grimanica[13]
näherstehen als die pseudoisidorische
Version.
Merkwürdigerweise hat sich
der Korrektor auf den vom kirchenrechtlichen Standpunkt uninteressanten
Brief Leos
an Theodoret beschränkt, denn jedenfalls in den Leo-Briefen
des
Ottobonianus
finden sich nirgends Korrekturen in der gleichen Häufigkeit
wie in
diesem
Brief. Alle diese Annahmen sind so wenig wahrscheinlich, daß
sie
eines eigenen
Beweises bedürften. Dieser Beweis läßt sich
aber kaum
führen. Damit bleibt nur
die andere Möglichkeit übrig: Vat. lat. 3791 ist eine
mittelbare oder
unmittelbare Abschrift von Vat. Ottob. lat. 93 und kann somit als
Repräsentant
des Ottobonianus für dessen verlorenen Schlußteil
gelten. Wie oben bereits
ausgeführt kann jede
Aussage über Überlieferungszusammenhänge der
Falschen
Dekretalen auch als
Aussage über Überlieferungszusammenhänge der
CA gelten.
Da die textlichen
Abweichungen zwischen Vat. lat. 630, Vat. lat. 3791 (als
Repräsentant von Vat.
Ottob. lat. 93) und New Haven 442 nicht ausreichen, um
verläßliche Aussagen
über die Abhängigkeitsverhältnisse dieser
Handschriften
zueinander zu treffen,
bleibt nichts anderes übrig, als auf die Gestalt der Falschen
Dekretalen im
engeren Sinne in diesen Handschriften auszuweichen. Erhebliche
Abweichungen
finden sich in diesen Handschriften bei den Briefen Leos I.
In
Bestand und Abfolge dieser
Briefe
unterscheiden sich die Handschriften so stark voneinander,
daß
auf den ersten
Blick der Eindruck entsteht, als hätten die
Leo-Brief-Sammlungen
dieser drei
Handschriften kaum etwas miteinander zu tun. Vergleicht man jedoch die
Textgestalt einzelner Leo-Briefe innerhalb dieser Handschriften, so
ergibt sich
gleichwohl ein enger Zusammenhang. Bereits F. Maassen hat
nachgewiesen, daß
Pseudoisidor in seinen
"echten" Bestandteilen nicht auf der echten Hispana fußt,
sondern auf der HGA.[14]
Die HGA ist ihrerseits aus einer stark verderbten Form der Hispana
abgeleitet,
nämlich aus der Hispana Gallica (HG), wie
sie in der
Handschrift Wien,
Österreichische Nationalbibliothek 411 vorliegt. Alle drei
Pseudoisidor-Handschriften stimmen im Text der Leo-Briefe mit der HGA
gegen die
echte Hispana[15]
und
gegen die HG[16]
überein. Dazu einige Beispiele aus den Briefen 57 und 58 der
Hispana.[17]
Damit steht fest,
daß die
Leo-Brief-Sammlungen der drei Handschriften nicht unabhängig
voneinander
entstanden sein können. Wenn es gelänge, die
Abhängigkeiten dieser Sammlungen
voneinander zu ermitteln, so wäre damit auch die
Abhängigkeit
der drei Handschriften,
bzw. der Pseudoisidor-Klassen, die durch diese Handschriften
repräsentiert
werden (Ottob. 93 = Klasse A1; Vat. lat. 630 = Klasse A/B; New Haven
442 =
Cluny-Version), geklärt. Die genuine Hispana
enthält
eine
Sammlung von 39 Briefen Leos I.[18]
Die
HG
enthält die gleichen
Briefe, doch ist ihre Reihenfolge im Vergleich zur reinen Hispana
durch
eine Lagenverwirrung im Archetyp der HG durcheinander geraten. Dadurch
haben in
der HG auch einige Briefe einen Schluß erhalten, der
ursprünglich zu einem
anderen Brief gehört. Die Fälscher haben eine HG zur
HGA
umgearbeitet und sich
bereits dabei bemüht, etwas Ordnung in das Chaos der HG zu
bringen, ohne daß
dieses Unternehmen völlig gelungen wäre. In der Form
der
Falschen Dekretalen,
die in Ottob. 93 überliefert ist, wird der Sammlung der HGA
ein
Auszug von 15
Briefen aus der Leo-Brief-Sammlung der Quesnelliana vorangestellt.
Vor
diesen Briefen findet sich der Brief Leos I.
an
Theodoret von Cyrus, der
zusammen mit
der Damnatio Vigilii[19],
die ebenfalls im Kontext der Leo-Briefe in Ottob. 93 steht, in den
beiden Quesnelliana-Handschriften Paris, Bibl. nat.
lat. 1454
und 3842A (beide s. IX
3/4)
überliefert ist. Die
Sammlung der HGA
ist im Ottob. 93 etwas weiter in Richtung auf die echte Hispana
purifiziert.
Außerdem findet sich in dieser Handschrift noch der von
Pseudoisidor gefälschte
Brief Leos an die germanischen Bischöfe De privilegio
chorepiscoporum[20].
In Vat. lat. 630 finden wir von einer Ausnahme abgesehen (JK 465) die
Briefe
der HGA. Diese Briefe stehen in der Reihenfolge der echten Hispana.
Allerdings
ist wie in der HGA der Schluß des Briefes Flavians von
Konstantinopel (Nulla
res diaboli) mit dem Schluß des
Briefes Leos an die
italischen
Bischöfe (JK 414) vertauscht. In der Handschrift von New Haven
finden sich im
wesentlichen[21]
die
gleichen Briefe wie im Ottob. 93, doch sind die Briefe der HGA in die
Reihenfolge der echten Hispana gebracht, und alle
Briefe haben
den
gleichen Schluß wie in der echten Hispana. Demnach steht Vat.
Ottob. 93
(Klasse A1)
der HGA am nächsten, hat jedoch zusätzlich zu den
Briefen der
HGA noch Briefe
aus der Quesnelliana aufgenommen. Graphisch ergibt
dies
folgendes Bild: Vat. lat. 630
enthält die
Leo-Briefe der
HGA in der Reihenfolge der echten Hispana. Daraus ergeben sich zwei
Möglichkeiten:
Entweder hat der Redaktor dieser Handschrift bzw. der Redaktor von
Klasse A/B
neben der HGA noch eine Handschrift der echten Hispana benutzt,
oder er
hat auf eine mit Hilfe der echten Hispana korrigierte
HGA (HGAcorr.
) zurückgegriffen. Aus Gründen, die wir noch
erörtern
werden, ist die zweite
Möglichkeit wahrscheinlicher. Es ist jedoch nahezu
ausgeschlossen,
daß der
Redaktor auf Klasse A1 zurückgegriffen hat, da in A/B sowohl
die
Quesnelliana-Briefe
und der Brief an Theodoret als auch das von Pseudoisidor
gefälschte Schreiben De
privilegio chorepiscoporum fehlen. Graphisch ergibt
dies
folgendes Bild: Die Cluny-Version
enthält
neben den
Briefen der HGA sowohl den gefälschten Brief De privilegio
chorepiscoporum als
auch die Briefe aus der Quesnelliana und den Brief
an
Theodoret. Die
Briefe aus der HGA sind von einer Umstellung abgesehen in der gleichen
Reihenfolge wie in der echten Hispana aufgenommen,
wobei auch
die letzte
Spur der Verwirrung, die sich in Klasse A/B noch findet,
nämlich
der Austausch
der beiden Schlüsse, ausgemerzt ist. Da die Cluny-Version den
in
A/B fehlenden
Brief JK 465 enthält, kann sie kaum auf A/B
zurückgehen. Will
man nicht
annehmen, die Reihenfolge der Briefe wäre zweimal
unabhängig
voneinander wieder
nach der echten Hispana wiederhergestellt worden,
wird man eine
gemeinsame Vorlage von A/B und der Cluny-Version annehmen
müssen.
Diese
gemeinsame Vorlage kann kaum etwas anderes sein als eine korrigierte
HGA (HGAcorr.).
Graphisch ergibt sich somit folgendes Bild vom Zusammenhang der
ältesten
Überlieferung der Falschen Dekretalen: Ein Vergleich der
Leo-Brief-Sammlung der Collectio
Lanfranci mit den Sammlungen der ältesten
Pseudoisidor-Tradition macht
es auch möglich, die Collectio Lanfranci bzw.
ihre Vorlage
(unsere Handschriftenklasse
L) in dieses Schema einzubeziehen. Eine Gegenüberstellung der
Briefe der Klasse
A1 der Falschen Dekretalen (von 1-57 gezählt) und der Briefe
der
Collectio
Lanfranci (von 1-28 gezählt) ergibt
folgendes Bild:
L folgt also
– sieht man
von der
Umstellung der Briefe 44 und 45 ab – der Reihenfolge von
Klasse
A1. Dort ist
jedoch der Schluß des Briefes Leos I.
an
Anatholius von
Konstantinopel (JK 483) durch ein Stück
des Briefes Innocenz' I.
an
den Bischof Felix (JK 314)
ersetzt. In der Collectio Lanfranci erscheint der
Brief in der
gleichen Form wie in der
echten Hispana und
der Cluny-Version. Will man nicht annehmen, der Redaktor von L und der
der
Cluny-Version seien unabhängig voneinander auf diese Korrektur
gekommen, muß
man einen Zusammenhang zwischen der Cluny-Version und der Vorlage der
Collectio
Lanfranci annehmen. Graphisch ergibt dies folgendes
Bild: Schließlich
noch einige
Bemerkungen zu den
jüngeren Handschriftenklassen B und C: Ein Vergleich der
Lesarten
innerhalb der
CA zeigt, daß diese beiden Klassen häufig mit Vat.
lat. 630
(Klasse A/B) gegen
die übrige Überlieferung stehen. Dazu einige
Beispiele: Z.
@@@: Vat. lat. 630,
B, C conciliorum patrum statt sonst conciliorum;
Z.
@@@: Vat.
lat. 630, B, C bona vita statt sonst bonae
vitae; Z.
@@@: Vat.
lat. 630, B, C Peregrina vero statt sonst Peregrina;
Z.
@@@: Vat.
lat. 630, B, C fuerit factum statt sonst factum
fuerit usw.
Dieser Befund macht folgenden Zusammenhang wahrscheinlich: Was die CA angeht,
sind die
Unterschiede
zwischen A1 und A/B relativ geringfügig, so daß sich
eine
Unterscheidung
zwischen Klasse A1 und A/B nicht lohnt. Wir fassen diese beiden Klassen
daher
zur Klasse A zusammen und kommen zu fünf Handschriftenklassen
der
CA: A, K, L,
B und C.[22] Bis auf zwei
Handschriften
lassen sich
alle bekannten Überlieferungen in dieses Schema einordnen. Die
Ausnahmen stellen
die CA-Überlieferung der Handschrift Bern, Burgerbibliothek
442
und die
Handschrift Berlin, Deutsche Staatsbibliothek Phillipps 1764 dar, die
die CA im
Zusammenhang mit der Collectio Danieliana bzw. der mit der Collectio
Danieliana
eng zusammenhängenden 5. Untersammlung der Berliner Handschrift
überliefert.[23]
Die Collectio Danieliana überliefert
sonst nicht
bekannte
Materialien aus der Werkstatt Pseudoisidors. Dementsprechend ist auch
der
CA-Text singulär. Dieser Text zeigt an verschiedenen Stellen
eine
frühere
Verfälschungsstufe als die Vulgatversion der CA in den
genannten
fünf Klassen.[24]
Die Berner Handschrift bietet demnach zweifellos den ältesten
Text
der CA.
Seine Lesarten sind im Apparat zur Edition der CA mitgeteilt. Als Leithandschrift
konnte
dieser älteste
Text nicht in Betracht kommen. Dies hätte nämlich
bedeutet,
einen völlig
singulären Text abzudrucken und den Text, der allein zu
historischer Wirkung
gekommen ist, in den Apparat zu verbannen. 1. Bern,
Burgerbibliothek
442, s. Xl/2[25] Die CA stehen als c.
66-130
innerhalb der
Coll. Dan.[26]
und
sind in 64 jeweils durch CP. bzw. CAP. eingeleitete,
nicht gezählte
Kapitel eingeteilt; c. 51 ist durch c. 7 des Konzils von Sardika der
Dionysio-Hadriana[27]
ersetzt. 2. Berlin, Staatsbibliothek, Preußischer Kulturbesitz, Phillipps 1764 Die Handschrift überliefert im Zusammenhang mit ihrer 5. Untersammlung[28] die CA in der gleichen Form wie Handschrift 1.[1] Ed. Schon, 2004, http://www.pseudoisidor.de/pdf/001_praefatio.pdf, S. 2 Z. 28 - S. 3 Z. 43 (ed. Hinschius, S. 17 Z. 26 - S. 18 Z. 3). [2] Vgl. Schon, Exzerpte, S. 551 ff. [3] Vgl. Schon, Redaktion, S. 500 ff. [4] Handschriften Rouen, Bibl. municipale E.27 und Vat. lat. 3791. [5] Vgl. Kerner u. a., Textidentifikation, S. 36, Anm. 79. [6] CPL 1223. Vgl. E. E. Reynolds, The "Isidorian" Epistula ad Leudefredum: An Early Medieval Epitome of the Clerical Duties, Mediaeval Studies 41, 1979, S. 252 ff. [7] 3CPL 1209. [8] Siehe unten S. @@@. [9] Vgl. Williams, Codices S. 149 und Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung 1, S. 170 f., Anm. 63 mit dem Urteil B. Bischoffs. Zum Zusammenhang der ältesten Überlieferung siehe unten, S. @@@. [10] Handschriften 1, 2, 11-14, 23, 25, 30. [11] Brief 71 der Collectio Grimanica, ed. Schwartz, ACO 2, 4, S. 78-81, der von den pseudoisidorischen Handschriften nur den späten und gerade hinsichtlich dieses Briefs untypischen Vat. lat. 1340 herangezogen hat. [12] Es fehlen ACO 2, 4, S. 80 Z. 31-81 Z. 3. [13] Vgl. Schwartz, ACO 2, 4, S. XXIIII ff. [14] Maassen, Pseudoisidor-Studien I-II. [15] Zitiert nach PL 84. [16] Zitiert nach Handschrift Wien, Österr. Nat.-Bibl. 411. [17] PL 84, Sp. 725D-730B. Die Zeilenzählung erfolgt briefweise. [18] Vgl. A. Chavasse, Les lettres du pape Léon le Grand, S. 28 ff. [19] Ed. Hinschius, S. 628 f. [20] Ebd., S. 628. [21] Vgl. Chavasse (wie Anm. 57). [22] Da die Klassen A, B und C im großen ganzen den Hinschius-Klassen der Falschen Dekretalen entsprechen, wurde die eingeführte Klassenbezeichnung beibehalten. Die Cluny-Version wurde mit K bezeichnet, da C bereits besetzt ist. L ist von der Collectio Lanfranci abgeleitet, da die meisten Handschriften dieser Klasse diese Sammlung enthalten. [23] Coll. Dan. c. 66-130, siehe unten S. 113 ff. Die 5. Untersammlung liegt gedruckt vor in ed. Schieffer, MGH Conc. 4, Suppl. 2, 2003, S. 42 ff. [24] In CA 20 fehlt das von den Fälschern in die Quelle (Konzil von Sardika der Dionysio-Hadriana, c. 3 Rubrik, ed. Turner, EOMIA 1, 2, 3, S. 447) hineininterpolierte episcopus; in CA 50 ist das testimonium der Quelle (4. Konzil von Karthago c. 58 = Stat. eccl. ant. c. 46, ed. Munier, Statuta, S. 87) nicht durch accusationem ersetzt, sondern zu accusationem vel testimonium erweitert; CA 51 ist durch c. 7 des Konzils von Sardika (ed. Turner, EOMIA 1, 2, 3, S. 460 Z. 1-462 Z. 27) ersetzt, vgl. im einzelnen unten S. 71 ff. [25] Siehe unten S. @@@, Anm. @@@. [26] Siehe unten S. 113 ff. [27] Ed. Turner, EOMIA 1, 2, 3, S. 460 Z. 1-462 Z. 27. [28] Vgl. ed. Schieffer, MGH Conc. 4, Suppl. 2, 2003, S. 42-55. ©
2005 Karl-Georg
Schon Zuletzt geändert am 6.7.2005
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