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Projekt Pseudoisidor

Pseudoisidor

Capitula Angilramni

Collectio Danieliana

Pseudoisidor Teil I

Pseudoisidor Teil II

Pseudoisidor Teil III

 

Inhaltsverzeichnis

Überblick über die Fälschungen

 

Capitula Angilramni

 

Aus griechischen und lateinischen Kanones und römischen Synoden sowie Dekreten der römischen Bischöfe und Kaiser sind diese Kapitel verstreut gesammelt und Angilram, dem Bischof der Stadt Metz, in Rom vom seligen Papst Hadrian [I.] am 19. September der 9. Indiktion [786] übergeben worden, als er in seiner Angelegenheit verhandelte.

 

1. Derjenige, der Bischöfe anklagt und verurteilt, klagt Gottes Anordnung an, mit der die Bischöfe eingesetzt werden, wobei er sich weniger um geistliche als um weltliche Angelegenheiten kümmert. Deshalb sagt auch der Prophet: "Rührt nicht an meine Gesalbten und tuet nicht Böses meinen Propheten." Es ist beschlossen, daß, wenn irgend jemand gegen Bischöfe oder Kirchenobere einen Rechtsfall zu haben glaubt, er sich an den entsprechenden mit liebendem Eifer wende, damit dieser in familiärem Gespräch ermahnt die Sache heile, die zu dem Streit geführt hat. Wenn jemand dies nicht tut, wird er exkommuniziert usw.

 

2. Kein Bischof möge hinsichtlich beliebiger Verbrechen vorgeladen verhört oder beschuldigt werden, es sei denn, er wäre in kanonischer Weise zu einer rechtmäßigen Synode geladen, die zu gegebener Zeit vom Papst kraft seiner Vollmacht einberufen ist, dem ja auf Befehl des Herrn und auf Grund der Verdienste des seligen Apostels Petrus als einzigem die Vollmacht und nach vielfältigen Dekreten der heiligen Kanones und der ehrwürdigen Väter die Gewalt Konzilien einzuberufen zusteht. Wenn irgend jemand wagt anders zu handeln, ist dessen Handlung nichtig, gilt als unkirchlich und es wird kraftlos sein, was immer ihm vorgeworfen wird, da ja dieser [römische] Stuhl, wie die Stimme der Wahrheit bezeugt, den ersten Primat erhalten hat. Er würde auch nicht der erste genannt werden, wenn ein anderer über ihm stände. Er ist auch das Haupt aller Kirchen, von dem sie alle ihren Ursprung genommen haben. Er hat sich den Primat nämlich nicht auf Grund von synodalen oder irgendwelchen anderen Entscheidungen verdient, sondern als Gabe des Herrn, der gesagt hat: "Du bist Petrus, und auf diesen Fels werde ich meine Kirche bauen" usw. Wenn jemand diesen Vorschriften überheblichen Geistes zuwider handelt, wird er nicht ungestraft davon kommen, sonder der Gefahr unterliegen, seinen Rang zu verlieren.

 

3. Es ist beschlossen, daß im Anklageverfahren gegen Kleriker immer zuerst Glaube und Lebenswandel der Ankläger untersucht werden. Denn der Glaube muß allen Handlungen des Menschen vorangehen, weil ungläubig ist, wer zweifelhaften Glaubens ist. Überhaupt ist denen nicht zu glauben, die die Wahrheit des Glaubens nicht kennen und keinen rechten Lebenswandel führen, da derartige Menschen bekanntlich diejenigen leicht und unterschiedslos verletzen und beschuldigen, die recht und fromm leben. Deswegen ist ein Verdacht gegen diese Leute zuerst zu erörtern und auszuräumen. Die heilige römische Synode sagt: Folgendes wollen wir von nun an für alle Zeit auf festeste Weise bewahrt wissen wegen der Nachstellungen der bösen Menschen, die gegen die Kirche und gegen kirchliche Männer unterschiedslos wüten: Wenn irgend ein Bischof von zulässigen Anklägern angeklagt wird, nachdem er von diesen in christlicher Liebe darauf hingewiesen wurde, daß er die in Frage stehende Angelegenheit ändern soll, und dies verweigert, nicht vorher, sondern erst dann, möge der Fall den höchsten Primaten in kanonischer Weise vorgetragen werden, die an geeignetem Ort innerhalb der fraglichen Kirchenprovinz zu der im Konzil von Nikäa festgesetzten Zeit ein Konzil kanonisch so einberufen müssen, daß er von allen Bischöfen dieser Kirchenprovinz angehört werde. Auf diesem Konzil wird auch dieser Bischof anwesend sein müssen, es sei den Krankheit oder eine andere Notwendigkeit hält ihn davon ab, weil außerhalb der Grenzen der Kirchenprovinz eine Anklage nicht zulässig ist, bevor um die Anhörung ersucht wird. Denn wenn er seines Eigentums beraubt ist, oder was fern liege, was allen Gläubigen fremd sein muß, er von seinem Stuhl entfernt wurde oder von seinen Schafen in irgend einer Haft gehalten wird, dann kann er weder vorgeladen noch gerichtet werden, bevor er seiner früheren Würde restituiert wurde und ihm alles vollständig zurückgegeben wurde, was er aufgrund der Nachstellungen seiner Feinde verloren hat, es sei denn, er selbst käme seiner eigenen Notwendigkeit wegen freiwillig, keinesfalls aber um gerichtet zu werden. Keinesfalls möge er von irgend jemandem aufgefordert werden Rechenschaft abzulegen, bevor seiner Verfügungsgewalt nicht alles, was er aufgrund des Ansinnens seiner Feinde verloren hat, von dem ehrwürdigen Konzil zurückgegeben wurde und der Bischof in seinen früheren Stand wieder eingesetzt ist. Er selbst komme zur Rechtsverhandlung auf der gesetzmäßig und kanonisch einberufenen Synode erst dann, wenn er seine Angelegenheiten in Freiheit und Sicherheit geregelt und geordnet hat, und möge dem Vorbringen der Ankläger antworten, wenn es so rechtmäßig erscheint. Denn es ist vor allem zu vermeiden, daß er gezwungenermaßen antwortet, bevor alles das vollzogen ist, weil Streitigkeiten stets zu meiden sind. Denn einem Bischof das Bischofsamt zu nehmen, bevor der Ausgang seiner Angelegenheit offen liegt, kann keinem Christen als Recht erscheinen. Wenn ein Bischof krank ist, oder ihn irgend eine wichtige Notwendigkeit abhält, möge er für sich einen Legaten zur Synode schicken. Niemand möge von der Gemeinschaft suspendiert werden, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, es sei denn er erscheint schriftlich vorgeladen zum Vorbringen seiner Angelegenheit vor selbstgewählten Richtern am festgesetzten Tage nicht, das heißt, soweit ihn nicht eine andere Notwendigkeit beschäftigt, innerhalb eines Zeitraums von zwei, drei oder mehr Monaten je nach Sachlage. Wenn beide Seiten zur Verhandlung erscheinen, weil der einen nicht ohne den anderen angehört werden darf, ist im Gericht zu untersuchen, welchen Lebenswandels und Glaubens sowie welchen Verdachts die Ankläger sind, oder aufgrund von welcher Intention sie in ihrem Tun geleitet sind, weil dazu nur solche Männer zugelassen werden dürfen, die einen guten Lebenswandel führen und rechten Glaubens sind, sowie diejenigen, die keinem Verdacht unterliegen, durch guten Lebenswandel glänzen und nicht infam sind. Wenn die Ankläger im Urteil der Bischöfe schuldhaft erscheinen, sind sie zum Vorbringen nicht zuzulassen, soweit es sich nicht um ihre eigenen Angelegenheiten, nicht aber um strafrechtliche oder kirchliche, handelt. Eine infame Person kann nämlich weder Anwalt noch Richter sein. In Abwesenheit des Verfahrensgegners ist der Ankläger nicht anzuhören, und ein vom Richter in Abwesenheit einer Partei gefälltes Urteil wird keine Rechtskraft erhalten. Auch kann ein Abwesender nicht anklagen oder angeklagt werden, und ein Verwandter ist als Zeuge nicht zugelassen. Niemand darf von einer Provinz zur anderen oder an den Hof geladen werden, es sei den vor den Richter, an den Berufung eingelegt wurde, das heißt daß der Ankläger stets dem Gerichtsstand des Angeklagten zu folgen hat.

 

4. Wenn aber irgend jemand den Richter für befangen hält, möge er Berufung einlegen, die niemandem verweigert werden darf.

 

5. Wer sich von seinem eigenen Metropoliten beschwert glaubt, möge den Rechtsfall vor den Primas der Diözese oder vor den Stuhl der Stadt Konstantinopel bringen usw.

 

6. Wir befehlten, daß das seit langem festgesetzte Verfahrensrecht der Anklage den kanonischen Dekreten zu folgen hat, so daß irgend ein Kleriker, wenn gegen ihn eine Anklage erhoben wurde, nicht sogleich als schuldig zu gelten hat, weil er angeklagt werden konnte, damit wir die Unschuld nicht hintanstellen. Sondern wer immer es sei, der einen Verbrechensvorwurf vorbringt, komme zum Gericht, gebe den Namen des Beschuldigten an, unterwerfe sich der Fessel der schriftlichen Anklage, bewahre die Gleichheit, wobei die Wertschätzung der Würde gewahrt ist, und er wisse, daß ihm nicht erlaubt ist zu lügen, da Verleumder zur Strafe der gleichen Strafe unterliegen.

 

7. Wenn irgend ein Kleriker beliebiger Verbrechen beschuldigt wird, möge sein Ankläger seine Rechtshandlungen in derjenigen Provinz durchführen in der der Beschuldigte seinen Sitz hat. und er möge nicht glauben, daß er ihn anderswo oder in weitere Ferne vor Gericht ziehen kann. Wer beschuldigt wird, habe die Erlaubnis Berufung einzulegen, wenn er einen befangenen Richter hat.

 

8. In jeder Hinsicht unbeschadet des Primats der römischen Kirche ist es offenkundig, daß die Synode jeder Provinz die Angelegenheit der jeweiligen Provinz regelt, wie es bekanntlich von Konzil von Nikäa entschieden ist. Über die Provinzgrenzen geht die Anklagebefugnis nicht hinaus.

 

9. Jede Anklage möge innerhalb der Provinz gehört und von den Komprovinzialen abschließend behandelt werden. Anklagen und Ankläger sowie der Angelegenheiten, die die weltlichen Gesetze nicht anerkennen, entscheiden wir aufgrund göttlicher und synodaler Autorität in Sachen von Klerikern von Grund auf abzuweisen, weil es der Höhergestellten unwürdig ist, von Niedrigergestellten zu erleiden, was die Niedrigergestellten von ihnen hinzunehmen ablehnen. In klügster und gerechtester Weise haben die Beschlüsse des nikänischen und der afrikanischen Konzilien festgestellt, daß jegliche Angelegenheiten an ihrem Ort, wo sie aufgekommen sind, abzuschließen sind, vor allem deswegen, weil es einem jeden zugestanden ist, an die Konzilien seiner eigenen Provinz oder auch ans Universalkonzil Berufung einzulegen.

 

10. Es ist beschlossen, daß abgesetzte und ihres Eigentums beraubte Bischöfe zuerst in ihre Kirchen wiedereinzusetzen sind, und ihr Eigentum zurückerhalten und ihnen alles, was ihnen gehört, zurückgegeben werden muß. Wenn irgend jemand sie danach anklagen will, soll er es auf gleicher Gefahrenstufe tun, wobei die Bischöfe zu entscheiden haben, die das Recht kennen und in einer Kirche zusammentreten, wo diejenigen zusammenkommen, die unterdrückt zu sein scheinen.

 

11. Kein Metropolit möge ohne die Anwesenheit aller komprovinzialen Bischöfe deren Rechtsfälle hören, weil dies nichtig wäre, weswegen er auch darüber auf der Synode Rechenschaft abzulegen haben wird. Auch von den übrigen Bischöfen möge keiner die Rechtsfälle seiner Priester hören ohne die Anwesenheit seiner Kleriker, weil das Urteil des Bischofs nichtig sein wird, wenn es nicht durch die Anwesenheit der Kleriker bestätigt wird.

 

12. Zuerst möge immer der Lebenswandel und die Person der Ankläger sorgfältig untersucht werden und danach ihr Vorbringen getreulich behandelt werden, weil nichts anders geschehen darf, wenn nicht der Lebenswandel der Ankläger zuvor erörtert wurde.

 

13. Diejenigen, die nicht guten Lebenswandels sind, oder deren Glaube, Lebenswandel und persönliche Freiheit unbekannt ist, können keine Priester anklagen, noch mögen niedrig gestellt Personen zu deren Anklage zugelassen werden.

 

14. Diejenigen, die in irgend welche Verbrechen verwickelt sind, oder die unter Verdacht stehen, haben kein Recht Anklagen gegen von Geburts wegen Höhere zu erheben, sondern lediglich die, die jeden Verdachts entbehren.

 

15. Kein Bischof wage es, den Parrochianen eines anderen ohne dessen Einwilligung zurückzuhalten, zu weihen oder zu richten, weil ebenso wie dessen Weihe auch das Urteil nichtig sein wird, da wir ja der Ansicht sind, daß niemand and das Urteil eines anderen Richters als des für ihn zuständigen gebunden ist. Denn wer ihn nicht weihen konnte, wird ihn auch keinesfalls richten können.

 

16. Auswärtige Urteile verbieten wir durch allgemeine Vorschrift, weil es unwürdig ist, daß von Fremden gerichtet wird, wer Richter aus seiner eigenen Provinz, und die er selbst gewählt hat, haben muß.

 

17. Kein Bischof möge außerhalb seiner Provinz zu Gericht geladen werden, sonder er möge von allen komprovinzialen Bischöfen gehört werden, nachdem er an einen allen genehmen Ort zur Zeit der Synode kanonisch vorgeladen wurde. Diese müssen ein einstimmiges und kanonisches Urteil fällen, weil, wenn dies niedriger Gestellten und zwar sowohl Klerikern wie Laien zugestanden ist, um wie viel mehr kommt es zu dies hinsichtlich von Bischöfen einzuhalten. Denn wenn der Metropolit befangen oder gegen ihn eingestellt sind, ist er beim Primas der Diözese oder beim Bischof des römischen Stuhls zu richten.

 

18. Es ist beschlossen, daß kein Sklave, kein Freigelassener, keine infame Person einen Priester anklagen dürfen. Wir nennen alle infam, die die weltlichen Gesetze als infam bezeichnen, und alle, die auf Grund ihrer Schuld nicht zum Priestertum gelangen können. Es ist nämlich unwürdig, daß jene diejenigen anklagen, die nicht das sein können, was diese sind, da ja Höhergestellten von Niedrigergestellten keine Verbrechen vorgeworfen, so wie sie nicht verurteilt werden können.

 

19. Es ist beschlossen, daß kein Bischof einen Kleriker richten oder verurteilen darf, es sei denn der Angeklagte hat anwesende gesetzmäßige Ankläger und er hat den Ort der Verteidigung akzeptiert, an dem er sich von den Verbrechen reinigen kann.

 

20. Es ist beschlossen, daß, wenn ein angeklagter Bischof an den römischen Bischof Berufung einlegt, das festzustellen ist, was dieser für Recht hält.

 

21. Wenn Bischof, Priester oder Diakon oder beliebige Kleriker vor den Bischöfen – anderswo ist es ja nicht zulässig – von einer beliebigen Person angeklagt werden, wer dies auch sei, sei es jener hochehrenwerte Mann, sei es einer irgend einer anderen Würde, der diese nicht lobenswerte Absicht hat, dann möge dieser wissen, daß er mit Beweisen und vorzuweisenden Dokumenten vorgehen muß.

 

22. Wenn er also im Hinblick auf derartige Persönlichkeiten Unbeweisbares vorbringt, möge er aufgrund dieser Vorschrift wissen, daß er dem Fall in die eigene Infamie unterliegen wird, damit er durch den Schaden der Scham und den Verlust an Wertschätzung lernt, fremder Wahrhaftigkeit ungestraft jedenfalls in Zukunft nicht nachzustellen zu dürfen, sondern daß er die Verurteilung, die er dem Bruder bereiten wollte, selber auf sich lädt.

 

23. Kein Erzbischof außer denen, die die ersten Stühle innehaben, möge Primas oder Priesterfürst oder höchster Priester oder irgend etwa derartiges genannt werden, sondern lediglich jener, der in der Metropole ansässig ist, soll Metropolit oder Erzbischof genannt werden, und er möge sich an das Seine mit Demut halten, wie es in den Kanones vorgeschrieben ist. Und jener, der den ersten Stuhl innehat, möge lediglich "Bischof des ersten Stuhls" genannt werden, stets unbeschadet der Autorität des seligen Apostels Petrus.

 

24. Es ist notwendig, daß ein Richter alles zusammen betrachtet und die Ordnung der Dinge mit vollständiger Untersuchung erörtert, wobei er mit Geduld Fragen zu stellen, Vorhaltungen zu machen und Zusätze zu leisten hat, so daß die Handlung der Parteien vollständig begrenzt ist. Auch möge er den Streitparteien sein Urteil erst sprechen, wenn diese selbst nach vollständiger Erörterung nichts weiter im Rechtsstreit vorzubringen haben. Auch möge die Rechtshandlung solange erörtert werden, bis zur Wahrheit in der Angelegenheit gelangt ist. Es ist also notwendig häufig Fragen zu stellen, damit nicht etwa etwas ausgelassen bleibt, was angemessener Weise hinzuzufügen wäre.

 

25. Es gibt einige, die solche, deren Fall nicht erörtert wurde, mit tyrannischer Gewalt nicht mit kanonischer Autorität verurteilen, und so wie sie einige durch gnädige Gunst erhöhen, so erniedrigen sie manche auf Grund von Hass und Neid und verurteilen sie durch den Anschein leichtfertiger Meinungen, deren Verbrechen sie nicht beweisen. Deshalb entscheiden wir durch gemeinsames Dekret, daß die Angelegenheit eines Bischofs, wann immer ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird, in der Versammlung aller Bischöfe ebendieser Provinz zu hören ist, damit er nicht insgeheim gerichtet und verurteilt wird, weil er von anderen vorher nicht gerichtet werden kann, außer von denen, die ihn auch weihen konnten. Wenn es auf andere Weise geschieht, wird es kraftlos sein.

 

26. Wenn ein Kleriker einen Rechtsfall gegen den eigenen Bischof oder gegen einen anderen oder ein Bischof gegen einen Beliebigen hat, so ist er vor der Provinzialsynode zu richten. Wenn ein Bischof oder ein Kleriker einen Streit gegen den Metropoliten ebendieser Provinz hat soll er sich an den Primas der Diözese wenden, und bei diesem oder beim apostolischen Stuhl soll die Angelegenheit gerichtet werden.

 

27. Wenn ein Bischof hinsichtlich bestimmter Verbrechen angeklagt wird, möge er von allen Bischöfen, die es in der Provinz gibt, gehört oder gerichtet werden.

 

28. Wenn ein Bischof den Parrochianen eines anderen richtet oder weiht ohne den Rat und die Einwilligung von dessen Bischof, darf er nicht ohne Tadel beim gemeinsamen Konzil zugelassen werden, so daß er nicht weiterhin die kirchliche Regel auflöst.

 

29. Es ist beschlossen, daß der Stimme derer, die wir durch göttliches Wort als tot kennen, in der Anklage oder im Zeugnis gegen Priester abgewiesen wird, weil die Grabesstimme eher zu töten als zu hören ist.

 

30. Es ist beschlossen, daß es dem Angeklagten erlaubt ist Berufung einzulegen, wenn er einen befangenen Richter hat, weil dem Flehenden das Gehör nicht zu verweigern ist.

 

31. Dem Bekenntnis derer, die in Verbrechen verwickelt sind, ist kein Glaube zum Nachteil anderer zu schenken, es sei denn, sie weisen zuvor ihre Unschuld nach, weil die Aussage eines Schuldigen gegen jedermann gefährlich und nicht zuzulassen ist.

 

32. Wenn jemand einen Richter für gegen sich eingestellt hält, möge er Berufung einlegen, so daß, wie es ihm zugestanden ist, die ganze Angelegenheit unverzüglich bei einem anderen Richter gehört werden kann.

 

33. Ein Kleriker oder ein Laie möge, wenn er straf- oder zivilrechtlich belangt wird, nirgendwo anders geladen gehört werden als in seinem eigenen Gerichtsstand.

 

34. Wer Berufung einlegt, darf nicht seitens der Wache der Haft oder des Gefängnisses bedrängt werden, auch ist es ihm gestattet, die für ihn ungünstig ausgegangene Sache durch die Berufung neu aufzurollen.

 

35. Auch in Strafsachen ist die Berufung erlaubt und demjenigen, der zum Tode verurteilt ist, ist die Berufungsmöglichkeit nicht zu versagen.

 

36. In Strafsachen kann der Ankläger die Anklage nur persönlich vorbringen und dem Angeklagten ist es nicht erlaubt sich durch eine andere Person zu verteidigen.

 

37. Gesetze gegen die Kanones und die Dekrete der römischen Bischöfe oder die guten Gesetze sind kraftlos. In Rechtssachen von Klerikern gilt als Formvorschrift, daß niemanden ein vom unzuständigen Richter gefälltes Urteil bindet.

 

38. Jeder gegen andere etwas Falsches vorbringt, wird bestraft und unterliegt wegen Falschheit der Infamie.

 

39. Die Provinzialsynode ist durch Vertreter des römischen Bischofs wieder aufzurollen, wenn dieser so entscheidet.

 

40. Über diejenigen die gegen von Geburts wegen Höhergestellte eine Anklage vorbringen, und daß es keinem Verbrecher gestattet ist einen Bischof anzuklagen.

 

41. Wenn je in Kapitalstrafsachen oder in Sachen des persönlichen Freiheitsstatus Berufung eingelegt ist, ist die Verhandlung nicht durch Anwälte , sondern persönlich zu führen.

 

42. Es ist beschlossen, daß Gehör nicht zu versagen ist, wenn von beliebigen kirchlichen Richtern an andere kirchliche Richter höherer Autorität Berufung eingelegt wird.

 

43. Wenn in Metropolitanbischof, außer was lediglich zu seiner eigenen Diözese gehört, ohne den rat und die Einwilligung aller Komprovinzialbischöfe darüber hinaus irgend etwas zu tun versucht, wird er Gefahr laufen seinen Rang zu verlieren, und was er getan hat, wird null und nichtig sein. Vielmehr möge alles, was hinsichtlich der Angelegenheiten der Angelegenheiten der Provinzialbischöfe und ihrer Kirchen und Kleriker sowie der weltlichen Notwendigkeiten notwendigerweise zu tun oder zu verfügen ist, mit dem Einverständnis der Provinzialbischöfe getan werden nicht mit Herrschaftsdünkel, sondern aufgrund von demütigster und einträchtiger Verwaltung, wie der Herr sagt: "Ich bin nicht gekommen, um bedient zu werden, sondern um zu dienen." Und an anderer Stelle: "Wer der Größte unter euch ist, wird euer Diener sein" usw. In ähnlicher Weise mögen auch die Komprovinzialbischöfe handeln, so weit es nicht ihre eigenen Diözesen angeht, nach den Festsetzungen der heiligen Väter, damit in einem Geiste und mit einem Munde die heilige Dreifaltigkeit einmütig in Ewigkeit geehrt werde. Was bei Laien getadelt wird, das muß um so mehr bei Klerikern verurteilt erden.

 

44. Laien, die die Kanones verachten, mögen exkommuniziert werden, Kleriker aber ihres Ehrenranges beraubt werden. Dem Denunzianten wird entweder die Zunge abgeschnitten, oder dem Überführten der Kopf. Denunzianten sind aber solche, die andere aus Neid verraten.

 

45. Wer gegen den guten Ruf eines anderen öffentlich eine Schrift oder Schmähworte verfaßt und entdeckt das Geschriebene nicht beweist, ist zu geißeln, und wer die Schrift zuerst auffindet, breche mit ihr, wenn er nicht dem gleichen Fall wie der Urheber der Tat unterliegen will.

 

46. Wenn jemand im Zorn einem ein Verbrechen frech vorwirft, dann ist das Geschrei nicht als Anklage zu werten, sondern nach Bedenkzeit möge dieser schriftlich darlegen, daß er das was er im Zorn gesagt hat, beweisen wird, so daß er, wenn er sich nach seinem Zorn besinnt und es nicht wiederholen oder schriftlich niederlegen will, nicht als Schuldiger eines Verbrechens angesehen wird.

 

47. Wer ein Verbrechen vorwirft, soll schriftlich bekunden, daß er es beweisen wird. Wahrlich soll die Angelegenheit dort verhandelt werden, wo das Verbrechen begangen wird.

 

48. Wer seinen Vorwurf nicht beweist, soll die Strafe, die er beantragt hat, selbst erleiden.

 

49. Kirchliche Richter sollen darauf achten, daß sie nicht in Abwesenheit dessen, dessen Fall untersucht wird, daß Urteil fällen, weil es nichtig sein wird; außerdem werden sie auf der Synode für das Geschehene Rechenschaft ablegen.

 

50. Die Anklage eines Menschen, der häufig streitet und leichtfertig Anklagen erhebt, nehme niemand ohne umfangreiche Untersuchung an.

 

51. Über die Anklagen von Bischöfen sagte Kaiser Konstantin unter anderem folgendes: "Eure Anklagen, sagte er, haben ihren eigenen Zeitpunkt, nämlich den Tag des Großen Gerichts, als Richter aber den, der dann dasein wird alle zu richten. Mir als Menschen ist es nicht gestattet der artige Dinge zu hören, nämlich die der anklagenden und zugleich angeklagten Priester, denen es keineswegs zukommt, derartige Dinge an den Tag zu legen, die auch von anderen gerichtet werden mögen, da sie eher vom Herrn selbst zu richten sind, und über die der Prophet sagte: 'Gott stand in der Versammlung der Götter, in ihrer Mitte entscheidet er über die Götter.' Auch können die nicht aufgrund menschlicher Untersuchung verurteilt werden, die Gott seinem Gericht vorbehalten hat" usw. Und der höchste Bischof wird von niemandem gerichtet werden, weil, wie der Herr sagt, der Schüler nicht über dem Lehrer steht.

 

1. Der Richter, der einen Verbrecher beurteilt, möge die Kapitalstrafe nicht verhängen, bevor der Schuldige selbst ein Geständnis abgelegt hat oder durch unschuldige Zeugen überführt ist.

 

2. Die ungerechte Verurteilung von Bischöfen ist nichtig, und deswegen von der Synode erneut zu untersuchen, damit niemand seine Kirche wegen einer beliebigen Notwendigkeit verläßt, solange er in ihr bleiben kann.

 

3. Wer seinem zuständigen Richter vorgeführt wurde möge aussagen und wer einem unzuständigen Richter vorgeführt wurde, möge, wenn er will, schweigen, und Vorgeführten sind, wann immer sie Berufung einlegen, Fristen zu gewähren.

 

4. Wenn jemand gegen sein mündliches oder schriftliches Bekenntnis verstößt, soll, wenn er Kleriker ist, abgesetzt, wenn er Laie ist, exkommuniziert erden.

 

5. Wenn jemand einen Bischof oder einen Priester oder einen Diakon fälschlich eines Verbrechens beschuldigt und es nicht beweisen kann, ist im auch am Lebensende die Kommunion nicht zu gewähren.

 

6. Diejenigen, die übelbeleumundete Bücher lesen oder singen, mögen exkommuniziert werden.

 

7. Kein Bischof oder niedriger Gestellter möge es wagen, am Sonntag Gericht zu halten.

 

8. Wenn ein Mächtiger jemanden beraubt und es auf Mahnung des Bischofs nicht zurückgibt, möge er exkommuniziert werden.

 

9. Kein Kleriker soll sich von seinem Bischof entfernen und zu einem anderen übergehen.

 

10. Mörder, Übeltäter, Diebe, Sakrilege, Räuber, Giftmischer, Ehebrecher, und wer Raub begeht oder falsches Zeugnis ablegt, oder wer zu Wahrsagern oder Zauberern geht, sind keinesfalls zur Anklage oder zur Zeugenaussage zuzulassen.

 

11. Wenn einer ein Verbrechen vorwirft, so ist festzustellen, of er selbst vorher ein Verbrechen begangen hat, weil das Geständnis eines Schuldigen gegen jedermann gefährlich und unzulässig ist. Jeder Gläubige muß dem Leid der Elenden Hilfe leisten, wodurch er aufgrund der Erleichterung fremder Strafe von sich Gottes Strafe abwendet.

 

12. Anklagen gegen den Lehrer möge niemand entgegen nehmen, weil der nicht durch menschliche Untersuchung beurteilt werden kann, den Gott seinem Gericht vorbehalten hat.

 

13. Keine Anklage kann erheben ein Priester gegen einen Bischof, ein Diakon gegen einen Priester, ein Akolyt gegen einen Subdiakon, ein Exorzist gegen einen Akolyten, ein Lektor gegen einen Exorzisten, ein Ostiarius gegen einen Lektor. Und ein Bischof wird nicht, es sei denn aufgrund von 72 Zeugen, und der höchste Bischof von niemandem verurteilt werden, weil geschrieben steht: "Der Schüler steht nicht über dem Meister." Ein Kardinalpriester wird nicht verurteilt werden, es sei denn aufgrund von 44 Zeugenaussagen. Ein römischer Kardinaldiakon wird nicht verurteilt werden, es sei denn aufgrund von 26 Zeugenaussagen. Ein Subdiakon, Akolyt, Exorzist, Lektor wird nicht verurteilt werden, es sei denn, wie geschrieben steht, auf Grund von 7 Zeugenaussagen. Die Zeugen aber sollen ohne jegliche Infamie sein, Ehefrauen und Söhne haben, und in jeder Hinsicht Christus predigen.

 

14. Das Zeugnis eines Klerikers gegen einen Laien soll niemand annehmen.

 

15. Niemand soll es nämlich wagen einen Kleriker öffentlich zu verhören, es sei denn in der Kirche usw. Bischöfe können einem Bischof von dem sie nachweislich geweiht wurden kein Präjudiz zufügen. Wenn dies gewagt wurde, ist es zweifellos kraftlos, und kann in kann in keiner Weise unter die kirchlichen Statuten gezählt werden.

 

16. Es ist dem Kaiser oder irgend einem Hüter der Frömmigkeit nicht erlaubt irgend etwas gegen die Gebote des Herrn zu tun.

 

17. Es ist darauf zu achten, daß die apostolischen oder kanonischen Dekrete nicht verletzt werden.

 

18. Ein ungerechtes Urteil oder eine ungerechte Entscheidung die wegen Furcht vor dem König oder auf seinen Befehl von Richtern erlassen wurde, ist ungültig.

 

19. So haßt Gott diejenigen die sich gegen die Väter bewaffnen als Eindringlinge gegen die Väter, die in aller Welt als Infame bekannt sind.

 

20. Ebenfalls setzen wir durch allgemeines Dekret fest, daß Verfluchung und Anathem unterliegt und immer vor Gott als Verletzer des katholischen Glaubens gilt, wer immer von den Königen oder Mächtigen von nun an die Vorschrift der Kanones in irgend einer Hinsicht selbst übertritt oder zu übertreten erlaubt.

© 2004 Karl-Georg Schon
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Zuletzt geändert am 26.12.2004