Capitula
Angilramni
Aus griechischen und lateinischen Kanones
und römischen Synoden sowie Dekreten der römischen
Bischöfe und Kaiser sind diese Kapitel verstreut gesammelt und
Angilram, dem Bischof der Stadt Metz, in Rom vom seligen Papst Hadrian
[I.] am 19. September der 9. Indiktion [786] übergeben worden,
als er in seiner Angelegenheit verhandelte.
1. Derjenige, der Bischöfe anklagt und
verurteilt, klagt Gottes Anordnung an, mit der die Bischöfe
eingesetzt werden, wobei er sich weniger um geistliche als um weltliche
Angelegenheiten kümmert. Deshalb sagt auch der Prophet:
"Rührt nicht an meine Gesalbten und tuet nicht Böses
meinen Propheten." Es ist beschlossen, daß, wenn irgend
jemand gegen Bischöfe oder Kirchenobere einen Rechtsfall zu
haben glaubt, er sich an den entsprechenden mit liebendem Eifer wende,
damit dieser in familiärem Gespräch ermahnt die Sache
heile, die zu dem Streit geführt hat. Wenn jemand dies nicht
tut, wird er exkommuniziert usw.
2. Kein Bischof möge hinsichtlich
beliebiger Verbrechen vorgeladen verhört oder beschuldigt
werden, es sei denn, er wäre in kanonischer Weise zu einer
rechtmäßigen Synode geladen, die zu gegebener Zeit
vom Papst kraft seiner Vollmacht einberufen ist, dem ja auf Befehl des
Herrn und auf Grund der Verdienste des seligen Apostels Petrus als
einzigem die Vollmacht und nach vielfältigen Dekreten der
heiligen Kanones und der ehrwürdigen Väter die Gewalt
Konzilien einzuberufen zusteht. Wenn irgend jemand wagt anders zu
handeln, ist dessen Handlung nichtig, gilt als unkirchlich und es wird
kraftlos sein, was immer ihm vorgeworfen wird, da ja dieser
[römische] Stuhl, wie die Stimme der Wahrheit bezeugt, den
ersten Primat erhalten hat. Er würde auch nicht der erste
genannt werden, wenn ein anderer über ihm stände. Er
ist auch das Haupt aller Kirchen, von dem sie alle ihren Ursprung
genommen haben. Er hat sich den Primat nämlich nicht auf Grund
von synodalen oder irgendwelchen anderen Entscheidungen verdient,
sondern als Gabe des Herrn, der gesagt hat: "Du bist Petrus, und auf
diesen Fels werde ich meine Kirche bauen" usw. Wenn jemand diesen
Vorschriften überheblichen Geistes zuwider handelt, wird er
nicht ungestraft davon kommen, sonder der Gefahr unterliegen, seinen
Rang zu verlieren.
3. Es ist beschlossen, daß im
Anklageverfahren gegen Kleriker immer zuerst Glaube und Lebenswandel
der Ankläger untersucht werden. Denn der Glaube muß
allen Handlungen des Menschen vorangehen, weil ungläubig ist,
wer zweifelhaften Glaubens ist. Überhaupt ist denen nicht zu
glauben, die die Wahrheit des Glaubens nicht kennen und keinen rechten
Lebenswandel führen, da derartige Menschen bekanntlich
diejenigen leicht und unterschiedslos verletzen und beschuldigen, die
recht und fromm leben. Deswegen ist ein Verdacht gegen diese Leute
zuerst zu erörtern und auszuräumen. Die heilige
römische Synode sagt: Folgendes wollen wir von nun an
für alle Zeit auf festeste Weise bewahrt wissen wegen der
Nachstellungen der bösen Menschen, die gegen die Kirche und
gegen kirchliche Männer unterschiedslos wüten: Wenn
irgend ein Bischof von zulässigen Anklägern angeklagt
wird, nachdem er von diesen in christlicher Liebe darauf hingewiesen
wurde, daß er die in Frage stehende Angelegenheit
ändern soll, und dies verweigert, nicht vorher, sondern erst
dann, möge der Fall den höchsten Primaten in
kanonischer Weise vorgetragen werden, die an geeignetem Ort innerhalb
der fraglichen Kirchenprovinz zu der im Konzil von Nikäa
festgesetzten Zeit ein Konzil kanonisch so einberufen müssen,
daß er von allen Bischöfen dieser Kirchenprovinz
angehört werde. Auf diesem Konzil wird auch dieser Bischof
anwesend sein müssen, es sei den Krankheit oder eine andere
Notwendigkeit hält ihn davon ab, weil außerhalb der
Grenzen der Kirchenprovinz eine Anklage nicht zulässig ist,
bevor um die Anhörung ersucht wird. Denn wenn er seines
Eigentums beraubt ist, oder was fern liege, was allen
Gläubigen fremd sein muß, er von seinem Stuhl
entfernt wurde oder von seinen Schafen in irgend einer Haft gehalten
wird, dann kann er weder vorgeladen noch gerichtet werden, bevor er
seiner früheren Würde restituiert wurde und ihm alles
vollständig zurückgegeben wurde, was er aufgrund der
Nachstellungen seiner Feinde verloren hat, es sei denn, er selbst
käme seiner eigenen Notwendigkeit wegen freiwillig,
keinesfalls aber um gerichtet zu werden. Keinesfalls möge er
von irgend jemandem aufgefordert werden Rechenschaft abzulegen, bevor
seiner Verfügungsgewalt nicht alles, was er aufgrund des
Ansinnens seiner Feinde verloren hat, von dem ehrwürdigen
Konzil zurückgegeben wurde und der Bischof in seinen
früheren Stand wieder eingesetzt ist. Er selbst komme zur
Rechtsverhandlung auf der gesetzmäßig und kanonisch
einberufenen Synode erst dann, wenn er seine Angelegenheiten in
Freiheit und Sicherheit geregelt und geordnet hat, und möge
dem Vorbringen der Ankläger antworten, wenn es so
rechtmäßig erscheint. Denn es ist vor allem zu
vermeiden, daß er gezwungenermaßen antwortet, bevor
alles das vollzogen ist, weil Streitigkeiten stets zu meiden sind. Denn
einem Bischof das Bischofsamt zu nehmen, bevor der Ausgang seiner
Angelegenheit offen liegt, kann keinem Christen als Recht erscheinen.
Wenn ein Bischof krank ist, oder ihn irgend eine wichtige Notwendigkeit
abhält, möge er für sich einen Legaten zur
Synode schicken. Niemand möge von der Gemeinschaft suspendiert
werden, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, es sei denn er erscheint
schriftlich vorgeladen zum Vorbringen seiner Angelegenheit vor
selbstgewählten Richtern am festgesetzten Tage nicht, das
heißt, soweit ihn nicht eine andere Notwendigkeit
beschäftigt, innerhalb eines Zeitraums von zwei, drei oder
mehr Monaten je nach Sachlage. Wenn beide Seiten zur Verhandlung
erscheinen, weil der einen nicht ohne den anderen angehört
werden darf, ist im Gericht zu untersuchen, welchen Lebenswandels und
Glaubens sowie welchen Verdachts die Ankläger sind, oder
aufgrund von welcher Intention sie in ihrem Tun geleitet sind, weil
dazu nur solche Männer zugelassen werden dürfen, die
einen guten Lebenswandel führen und rechten Glaubens sind,
sowie diejenigen, die keinem Verdacht unterliegen, durch guten
Lebenswandel glänzen und nicht infam sind. Wenn die
Ankläger im Urteil der Bischöfe schuldhaft
erscheinen, sind sie zum Vorbringen nicht zuzulassen, soweit es sich
nicht um ihre eigenen Angelegenheiten, nicht aber um strafrechtliche
oder kirchliche, handelt. Eine infame Person kann nämlich
weder Anwalt noch Richter sein. In Abwesenheit des Verfahrensgegners
ist der Ankläger nicht anzuhören, und ein vom Richter
in Abwesenheit einer Partei gefälltes Urteil wird keine
Rechtskraft erhalten. Auch kann ein Abwesender nicht anklagen oder
angeklagt werden, und ein Verwandter ist als Zeuge nicht zugelassen.
Niemand darf von einer Provinz zur anderen oder an den Hof geladen
werden, es sei den vor den Richter, an den Berufung eingelegt wurde,
das heißt daß der Ankläger stets dem
Gerichtsstand des Angeklagten zu folgen hat.
4. Wenn aber irgend jemand den Richter
für befangen hält, möge er Berufung
einlegen, die niemandem verweigert werden darf.
5. Wer sich von seinem eigenen Metropoliten
beschwert glaubt, möge den Rechtsfall vor den Primas der
Diözese oder vor den Stuhl der Stadt Konstantinopel bringen
usw.
6. Wir befehlten, daß das seit langem
festgesetzte Verfahrensrecht der Anklage den kanonischen Dekreten zu
folgen hat, so daß irgend ein Kleriker, wenn gegen ihn eine
Anklage erhoben wurde, nicht sogleich als schuldig zu gelten hat, weil
er angeklagt werden konnte, damit wir die Unschuld nicht hintanstellen.
Sondern wer immer es sei, der einen Verbrechensvorwurf vorbringt, komme
zum Gericht, gebe den Namen des Beschuldigten an, unterwerfe sich der
Fessel der schriftlichen Anklage, bewahre die Gleichheit, wobei die
Wertschätzung der Würde gewahrt ist, und er wisse,
daß ihm nicht erlaubt ist zu lügen, da Verleumder
zur Strafe der gleichen Strafe unterliegen.
7. Wenn irgend ein Kleriker beliebiger Verbrechen
beschuldigt wird, möge sein Ankläger seine
Rechtshandlungen in derjenigen Provinz durchführen in der der
Beschuldigte seinen Sitz hat. und er möge nicht glauben,
daß er ihn anderswo oder in weitere Ferne vor Gericht ziehen
kann. Wer beschuldigt wird, habe die Erlaubnis Berufung einzulegen,
wenn er einen befangenen Richter hat.
8. In jeder Hinsicht unbeschadet des Primats der
römischen Kirche ist es offenkundig, daß die Synode
jeder Provinz die Angelegenheit der jeweiligen Provinz regelt, wie es
bekanntlich von Konzil von Nikäa entschieden ist.
Über die Provinzgrenzen geht die Anklagebefugnis nicht hinaus.
9. Jede Anklage möge innerhalb der
Provinz gehört und von den Komprovinzialen
abschließend behandelt werden. Anklagen und Ankläger
sowie der Angelegenheiten, die die weltlichen Gesetze nicht anerkennen,
entscheiden wir aufgrund göttlicher und synodaler
Autorität in Sachen von Klerikern von Grund auf abzuweisen,
weil es der Höhergestellten unwürdig ist, von
Niedrigergestellten zu erleiden, was die Niedrigergestellten von ihnen
hinzunehmen ablehnen. In klügster und gerechtester Weise haben
die Beschlüsse des nikänischen und der afrikanischen
Konzilien festgestellt, daß jegliche Angelegenheiten an ihrem
Ort, wo sie aufgekommen sind, abzuschließen sind, vor allem
deswegen, weil es einem jeden zugestanden ist, an die Konzilien seiner
eigenen Provinz oder auch ans Universalkonzil Berufung einzulegen.
10. Es ist beschlossen, daß abgesetzte
und ihres Eigentums beraubte Bischöfe zuerst in ihre Kirchen
wiedereinzusetzen sind, und ihr Eigentum zurückerhalten und
ihnen alles, was ihnen gehört, zurückgegeben werden
muß. Wenn irgend jemand sie danach anklagen will, soll er es
auf gleicher Gefahrenstufe tun, wobei die Bischöfe zu
entscheiden haben, die das Recht kennen und in einer Kirche
zusammentreten, wo diejenigen zusammenkommen, die unterdrückt
zu sein scheinen.
11. Kein Metropolit möge ohne die
Anwesenheit aller komprovinzialen Bischöfe deren
Rechtsfälle hören, weil dies nichtig wäre,
weswegen er auch darüber auf der Synode Rechenschaft abzulegen
haben wird. Auch von den übrigen Bischöfen
möge keiner die Rechtsfälle seiner Priester
hören ohne die Anwesenheit seiner Kleriker, weil das Urteil
des Bischofs nichtig sein wird, wenn es nicht durch die Anwesenheit der
Kleriker bestätigt wird.
12. Zuerst möge immer der Lebenswandel
und die Person der Ankläger sorgfältig untersucht
werden und danach ihr Vorbringen getreulich behandelt werden, weil
nichts anders geschehen darf, wenn nicht der Lebenswandel der
Ankläger zuvor erörtert wurde.
13. Diejenigen, die nicht guten Lebenswandels
sind, oder deren Glaube, Lebenswandel und persönliche Freiheit
unbekannt ist, können keine Priester anklagen, noch
mögen niedrig gestellt Personen zu deren Anklage zugelassen
werden.
14. Diejenigen, die in irgend welche Verbrechen
verwickelt sind, oder die unter Verdacht stehen, haben kein Recht
Anklagen gegen von Geburts wegen Höhere zu erheben, sondern
lediglich die, die jeden Verdachts entbehren.
15. Kein Bischof wage es, den Parrochianen eines
anderen ohne dessen Einwilligung zurückzuhalten, zu weihen
oder zu richten, weil ebenso wie dessen Weihe auch das Urteil nichtig
sein wird, da wir ja der Ansicht sind, daß niemand and das
Urteil eines anderen Richters als des für ihn
zuständigen gebunden ist. Denn wer ihn nicht weihen konnte,
wird ihn auch keinesfalls richten können.
16. Auswärtige Urteile verbieten wir
durch allgemeine Vorschrift, weil es unwürdig ist,
daß von Fremden gerichtet wird, wer Richter aus seiner
eigenen Provinz, und die er selbst gewählt hat, haben
muß.
17. Kein Bischof möge außerhalb
seiner Provinz zu Gericht geladen werden, sonder er möge von
allen komprovinzialen Bischöfen gehört werden,
nachdem er an einen allen genehmen Ort zur Zeit der Synode kanonisch
vorgeladen wurde. Diese müssen ein einstimmiges und
kanonisches Urteil fällen, weil, wenn dies niedriger
Gestellten und zwar sowohl Klerikern wie Laien zugestanden ist, um wie
viel mehr kommt es zu dies hinsichtlich von Bischöfen
einzuhalten. Denn wenn der Metropolit befangen oder gegen ihn
eingestellt sind, ist er beim Primas der Diözese oder beim
Bischof des römischen Stuhls zu richten.
18. Es ist beschlossen, daß kein Sklave,
kein Freigelassener, keine infame Person einen Priester anklagen
dürfen. Wir nennen alle infam, die die weltlichen Gesetze als
infam bezeichnen, und alle, die auf Grund ihrer Schuld nicht zum
Priestertum gelangen können. Es ist nämlich
unwürdig, daß jene diejenigen anklagen, die nicht
das sein können, was diese sind, da ja
Höhergestellten von Niedrigergestellten keine Verbrechen
vorgeworfen, so wie sie nicht verurteilt werden können.
19. Es ist beschlossen, daß kein Bischof
einen Kleriker richten oder verurteilen darf, es sei denn der
Angeklagte hat anwesende gesetzmäßige
Ankläger und er hat den Ort der Verteidigung akzeptiert, an
dem er sich von den Verbrechen reinigen kann.
20. Es ist beschlossen, daß, wenn ein
angeklagter Bischof an den römischen Bischof Berufung einlegt,
das festzustellen ist, was dieser für Recht hält.
21. Wenn Bischof, Priester oder Diakon oder
beliebige Kleriker vor den Bischöfen – anderswo ist
es ja nicht zulässig – von einer beliebigen Person
angeklagt werden, wer dies auch sei, sei es jener hochehrenwerte Mann,
sei es einer irgend einer anderen Würde, der diese nicht
lobenswerte Absicht hat, dann möge dieser wissen,
daß er mit Beweisen und vorzuweisenden Dokumenten vorgehen
muß.
22. Wenn er also im Hinblick auf derartige
Persönlichkeiten Unbeweisbares vorbringt, möge er
aufgrund dieser Vorschrift wissen, daß er dem Fall in die
eigene Infamie unterliegen wird, damit er durch den Schaden der Scham
und den Verlust an Wertschätzung lernt, fremder Wahrhaftigkeit
ungestraft jedenfalls in Zukunft nicht nachzustellen zu
dürfen, sondern daß er die Verurteilung, die er dem
Bruder bereiten wollte, selber auf sich lädt.
23. Kein Erzbischof außer denen, die die
ersten Stühle innehaben, möge Primas oder
Priesterfürst oder höchster Priester oder irgend etwa
derartiges genannt werden, sondern lediglich jener, der in der
Metropole ansässig ist, soll Metropolit oder Erzbischof
genannt werden, und er möge sich an das Seine mit Demut
halten, wie es in den Kanones vorgeschrieben ist. Und jener, der den
ersten Stuhl innehat, möge lediglich "Bischof des ersten
Stuhls" genannt werden, stets unbeschadet der Autorität des
seligen Apostels Petrus.
24. Es ist notwendig, daß ein Richter
alles zusammen betrachtet und die Ordnung der Dinge mit
vollständiger Untersuchung erörtert, wobei er mit
Geduld Fragen zu stellen, Vorhaltungen zu machen und Zusätze
zu leisten hat, so daß die Handlung der Parteien
vollständig begrenzt ist. Auch möge er den
Streitparteien sein Urteil erst sprechen, wenn diese selbst nach
vollständiger Erörterung nichts weiter im
Rechtsstreit vorzubringen haben. Auch möge die Rechtshandlung
solange erörtert werden, bis zur Wahrheit in der Angelegenheit
gelangt ist. Es ist also notwendig häufig Fragen zu stellen,
damit nicht etwa etwas ausgelassen bleibt, was angemessener Weise
hinzuzufügen wäre.
25. Es gibt einige, die solche, deren Fall nicht
erörtert wurde, mit tyrannischer Gewalt nicht mit kanonischer
Autorität verurteilen, und so wie sie einige durch
gnädige Gunst erhöhen, so erniedrigen sie manche auf
Grund von Hass und Neid und verurteilen sie durch den Anschein
leichtfertiger Meinungen, deren Verbrechen sie nicht beweisen. Deshalb
entscheiden wir durch gemeinsames Dekret, daß die
Angelegenheit eines Bischofs, wann immer ihm ein Verbrechen vorgeworfen
wird, in der Versammlung aller Bischöfe ebendieser Provinz zu
hören ist, damit er nicht insgeheim gerichtet und verurteilt
wird, weil er von anderen vorher nicht gerichtet werden kann,
außer von denen, die ihn auch weihen konnten. Wenn es auf
andere Weise geschieht, wird es kraftlos sein.
26. Wenn ein Kleriker einen Rechtsfall gegen den
eigenen Bischof oder gegen einen anderen oder ein Bischof gegen einen
Beliebigen hat, so ist er vor der Provinzialsynode zu richten. Wenn ein
Bischof oder ein Kleriker einen Streit gegen den Metropoliten
ebendieser Provinz hat soll er sich an den Primas der Diözese
wenden, und bei diesem oder beim apostolischen Stuhl soll die
Angelegenheit gerichtet werden.
27. Wenn ein Bischof hinsichtlich bestimmter
Verbrechen angeklagt wird, möge er von allen
Bischöfen, die es in der Provinz gibt, gehört oder
gerichtet werden.
28. Wenn ein Bischof den Parrochianen eines
anderen richtet oder weiht ohne den Rat und die Einwilligung von dessen
Bischof, darf er nicht ohne Tadel beim gemeinsamen Konzil zugelassen
werden, so daß er nicht weiterhin die kirchliche Regel
auflöst.
29. Es ist beschlossen, daß der Stimme
derer, die wir durch göttliches Wort als tot kennen, in der
Anklage oder im Zeugnis gegen Priester abgewiesen wird, weil die
Grabesstimme eher zu töten als zu hören ist.
30. Es ist beschlossen, daß es dem
Angeklagten erlaubt ist Berufung einzulegen, wenn er einen befangenen
Richter hat, weil dem Flehenden das Gehör nicht zu verweigern
ist.
31. Dem Bekenntnis derer, die in Verbrechen
verwickelt sind, ist kein Glaube zum Nachteil anderer zu schenken, es
sei denn, sie weisen zuvor ihre Unschuld nach, weil die Aussage eines
Schuldigen gegen jedermann gefährlich und nicht zuzulassen ist.
32. Wenn jemand einen Richter für gegen
sich eingestellt hält, möge er Berufung einlegen, so
daß, wie es ihm zugestanden ist, die ganze Angelegenheit
unverzüglich bei einem anderen Richter gehört werden
kann.
33. Ein Kleriker oder ein Laie möge, wenn
er straf- oder zivilrechtlich belangt wird, nirgendwo anders geladen
gehört werden als in seinem eigenen Gerichtsstand.
34. Wer Berufung einlegt, darf nicht seitens der
Wache der Haft oder des Gefängnisses bedrängt werden,
auch ist es ihm gestattet, die für ihn ungünstig
ausgegangene Sache durch die Berufung neu aufzurollen.
35. Auch in Strafsachen ist die Berufung erlaubt
und demjenigen, der zum Tode verurteilt ist, ist die
Berufungsmöglichkeit nicht zu versagen.
36. In Strafsachen kann der Ankläger die
Anklage nur persönlich vorbringen und dem Angeklagten ist es
nicht erlaubt sich durch eine andere Person zu verteidigen.
37. Gesetze gegen die Kanones und die Dekrete der
römischen Bischöfe oder die guten Gesetze sind
kraftlos. In Rechtssachen von Klerikern gilt als Formvorschrift,
daß niemanden ein vom unzuständigen Richter
gefälltes Urteil bindet.
38. Jeder gegen andere etwas Falsches vorbringt,
wird bestraft und unterliegt wegen Falschheit der Infamie.
39. Die Provinzialsynode ist durch Vertreter des
römischen Bischofs wieder aufzurollen, wenn dieser so
entscheidet.
40. Über diejenigen die gegen von Geburts
wegen Höhergestellte eine Anklage vorbringen, und
daß es keinem Verbrecher gestattet ist einen Bischof
anzuklagen.
41. Wenn je in Kapitalstrafsachen oder in Sachen
des persönlichen Freiheitsstatus Berufung eingelegt ist, ist
die Verhandlung nicht durch Anwälte , sondern
persönlich zu führen.
42. Es ist beschlossen, daß
Gehör nicht zu versagen ist, wenn von beliebigen kirchlichen
Richtern an andere kirchliche Richter höherer
Autorität Berufung eingelegt wird.
43. Wenn in Metropolitanbischof, außer
was lediglich zu seiner eigenen Diözese gehört, ohne
den rat und die Einwilligung aller Komprovinzialbischöfe
darüber hinaus irgend etwas zu tun versucht, wird er Gefahr
laufen seinen Rang zu verlieren, und was er getan hat, wird null und
nichtig sein. Vielmehr möge alles, was hinsichtlich der
Angelegenheiten der Angelegenheiten der Provinzialbischöfe und
ihrer Kirchen und Kleriker sowie der weltlichen Notwendigkeiten
notwendigerweise zu tun oder zu verfügen ist, mit dem
Einverständnis der Provinzialbischöfe getan werden
nicht mit Herrschaftsdünkel, sondern aufgrund von
demütigster und einträchtiger Verwaltung, wie der
Herr sagt: "Ich bin nicht gekommen, um bedient zu werden, sondern um zu
dienen." Und an anderer Stelle: "Wer der Größte
unter euch ist, wird euer Diener sein" usw. In ähnlicher Weise
mögen auch die Komprovinzialbischöfe handeln, so weit
es nicht ihre eigenen Diözesen angeht, nach den Festsetzungen
der heiligen Väter, damit in einem Geiste und mit einem Munde
die heilige Dreifaltigkeit einmütig in Ewigkeit geehrt werde.
Was bei Laien getadelt wird, das muß um so mehr bei Klerikern
verurteilt erden.
44. Laien, die die Kanones verachten,
mögen exkommuniziert werden, Kleriker aber ihres Ehrenranges
beraubt werden. Dem Denunzianten wird entweder die Zunge abgeschnitten,
oder dem Überführten der Kopf. Denunzianten sind aber
solche, die andere aus Neid verraten.
45. Wer gegen den guten Ruf eines anderen
öffentlich eine Schrift oder Schmähworte
verfaßt und entdeckt das Geschriebene nicht beweist, ist zu
geißeln, und wer die Schrift zuerst auffindet, breche mit
ihr, wenn er nicht dem gleichen Fall wie der Urheber der Tat
unterliegen will.
46. Wenn jemand im Zorn einem ein Verbrechen frech
vorwirft, dann ist das Geschrei nicht als Anklage zu werten, sondern
nach Bedenkzeit möge dieser schriftlich darlegen,
daß er das was er im Zorn gesagt hat, beweisen wird, so
daß er, wenn er sich nach seinem Zorn besinnt und es nicht
wiederholen oder schriftlich niederlegen will, nicht als Schuldiger
eines Verbrechens angesehen wird.
47. Wer ein Verbrechen vorwirft, soll schriftlich
bekunden, daß er es beweisen wird. Wahrlich soll die
Angelegenheit dort verhandelt werden, wo das Verbrechen begangen wird.
48. Wer seinen Vorwurf nicht beweist, soll die
Strafe, die er beantragt hat, selbst erleiden.
49. Kirchliche Richter sollen darauf achten,
daß sie nicht in Abwesenheit dessen, dessen Fall untersucht
wird, daß Urteil fällen, weil es nichtig sein wird;
außerdem werden sie auf der Synode für das
Geschehene Rechenschaft ablegen.
50. Die Anklage eines Menschen, der
häufig streitet und leichtfertig Anklagen erhebt, nehme
niemand ohne umfangreiche Untersuchung an.
51. Über die Anklagen von
Bischöfen sagte Kaiser Konstantin unter anderem folgendes:
"Eure Anklagen, sagte er, haben ihren eigenen Zeitpunkt,
nämlich den Tag des Großen Gerichts, als Richter
aber den, der dann dasein wird alle zu richten. Mir als Menschen ist es
nicht gestattet der artige Dinge zu hören, nämlich
die der anklagenden und zugleich angeklagten Priester, denen es
keineswegs zukommt, derartige Dinge an den Tag zu legen, die auch von
anderen gerichtet werden mögen, da sie eher vom Herrn selbst
zu richten sind, und über die der Prophet sagte: 'Gott stand
in der Versammlung der Götter, in ihrer Mitte entscheidet er
über die Götter.' Auch können die nicht
aufgrund menschlicher Untersuchung verurteilt werden, die Gott seinem
Gericht vorbehalten hat" usw. Und der höchste Bischof wird von
niemandem gerichtet werden, weil, wie der Herr sagt, der
Schüler nicht über dem Lehrer steht.
1. Der Richter, der einen Verbrecher beurteilt,
möge die Kapitalstrafe nicht verhängen, bevor der
Schuldige selbst ein Geständnis abgelegt hat oder durch
unschuldige Zeugen überführt ist.
2. Die ungerechte Verurteilung von
Bischöfen ist nichtig, und deswegen von der Synode erneut zu
untersuchen, damit niemand seine Kirche wegen einer beliebigen
Notwendigkeit verläßt, solange er in ihr bleiben
kann.
3. Wer seinem zuständigen Richter
vorgeführt wurde möge aussagen und wer einem
unzuständigen Richter vorgeführt wurde,
möge, wenn er will, schweigen, und Vorgeführten sind,
wann immer sie Berufung einlegen, Fristen zu gewähren.
4. Wenn jemand gegen sein mündliches oder
schriftliches Bekenntnis verstößt, soll, wenn er
Kleriker ist, abgesetzt, wenn er Laie ist, exkommuniziert erden.
5. Wenn jemand einen Bischof oder einen Priester
oder einen Diakon fälschlich eines Verbrechens beschuldigt und
es nicht beweisen kann, ist im auch am Lebensende die Kommunion nicht
zu gewähren.
6. Diejenigen, die übelbeleumundete
Bücher lesen oder singen, mögen exkommuniziert werden.
7. Kein Bischof oder niedriger Gestellter
möge es wagen, am Sonntag Gericht zu halten.
8. Wenn ein Mächtiger jemanden beraubt
und es auf Mahnung des Bischofs nicht zurückgibt,
möge er exkommuniziert werden.
9. Kein Kleriker soll sich von seinem Bischof
entfernen und zu einem anderen übergehen.
10. Mörder, Übeltäter,
Diebe, Sakrilege, Räuber, Giftmischer, Ehebrecher, und wer
Raub begeht oder falsches Zeugnis ablegt, oder wer zu Wahrsagern oder
Zauberern geht, sind keinesfalls zur Anklage oder zur Zeugenaussage
zuzulassen.
11. Wenn einer ein Verbrechen vorwirft, so ist
festzustellen, of er selbst vorher ein Verbrechen begangen hat, weil
das Geständnis eines Schuldigen gegen jedermann
gefährlich und unzulässig ist. Jeder
Gläubige muß dem Leid der Elenden Hilfe leisten,
wodurch er aufgrund der Erleichterung fremder Strafe von sich Gottes
Strafe abwendet.
12. Anklagen gegen den Lehrer möge
niemand entgegen nehmen, weil der nicht durch menschliche Untersuchung
beurteilt werden kann, den Gott seinem Gericht vorbehalten hat.
13. Keine Anklage kann erheben ein Priester gegen
einen Bischof, ein Diakon gegen einen Priester, ein Akolyt gegen einen
Subdiakon, ein Exorzist gegen einen Akolyten, ein Lektor gegen einen
Exorzisten, ein Ostiarius gegen einen Lektor. Und ein Bischof wird
nicht, es sei denn aufgrund von 72 Zeugen, und der höchste
Bischof von niemandem verurteilt werden, weil geschrieben steht: "Der
Schüler steht nicht über dem Meister." Ein
Kardinalpriester wird nicht verurteilt werden, es sei denn aufgrund von
44 Zeugenaussagen. Ein römischer Kardinaldiakon wird nicht
verurteilt werden, es sei denn aufgrund von 26 Zeugenaussagen. Ein
Subdiakon, Akolyt, Exorzist, Lektor wird nicht verurteilt werden, es
sei denn, wie geschrieben steht, auf Grund von 7 Zeugenaussagen. Die
Zeugen aber sollen ohne jegliche Infamie sein, Ehefrauen und
Söhne haben, und in jeder Hinsicht Christus predigen.
14. Das Zeugnis eines Klerikers gegen einen Laien
soll niemand annehmen.
15. Niemand soll es nämlich wagen einen
Kleriker öffentlich zu verhören, es sei denn in der
Kirche usw. Bischöfe können einem Bischof von dem sie
nachweislich geweiht wurden kein Präjudiz zufügen.
Wenn dies gewagt wurde, ist es zweifellos kraftlos, und kann in kann in
keiner Weise unter die kirchlichen Statuten gezählt werden.
16. Es ist dem Kaiser oder irgend einem
Hüter der Frömmigkeit nicht erlaubt irgend etwas
gegen die Gebote des Herrn zu tun.
17. Es ist darauf zu achten, daß die
apostolischen oder kanonischen Dekrete nicht verletzt werden.
18. Ein ungerechtes Urteil oder eine ungerechte
Entscheidung die wegen Furcht vor dem König oder auf seinen
Befehl von Richtern erlassen wurde, ist ungültig.
19. So haßt Gott diejenigen die sich
gegen die Väter bewaffnen als Eindringlinge gegen die
Väter, die in aller Welt als Infame bekannt sind.
20. Ebenfalls setzen wir durch allgemeines Dekret
fest, daß Verfluchung und Anathem unterliegt und immer vor
Gott als Verletzer des katholischen Glaubens gilt, wer immer von den
Königen oder Mächtigen von nun an die Vorschrift der
Kanones in irgend einer Hinsicht selbst übertritt oder zu
übertreten erlaubt.
© 2004 Karl-Georg Schon
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Zuletzt
geändert am 26.12.2004
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