IV.4. Burchard von Worms
Das vermutlich
1008/12
entstandene Dekret
des Bischofs Burchard von Worms (1000-1025)
ist die älteste unter den hier zu behandelnden Sammlungen, die
über einen
regional begrenzten Einfluß hinaus gekommen ist.
Mindestens etwa 80 Handschriften überliefern Burchards
Sammlung,
und noch dem
1112 gestorbenen Sigebert von Gembloux galt Burchard als eine
Autorität ersten
Ranges, ex quo adhuc omnium conciliorum decreta auctorizantur.
Burchard zitiert in
den 20
Büchern des
Dekrets mit 1785 Kapiteln die CA an 16 Stellen:
Burchard
|
CA
|
Burchard
|
CA
|
1,102
|
12bis
|
15,2
|
8bis
|
1,166
|
12bis
|
15,9
|
37a
|
1,170
|
17
|
16,3
|
47-48
|
2,39
|
15
|
16,4
|
10bis
|
2,195
|
5bis
|
16,6
|
1bis
|
2,200
|
37b
|
16,10
|
3bis
|
2,204
|
14bis
|
16,14
|
49
|
3,199
|
6bis
|
16,32
|
50
|
Am stärksten
sind die CA
bei Burchard in
Buch 16 De accusatoribus et testibus vertreten.
Von den 35
Kapiteln
dieses Buches stammen sechs, also ein Sechstel, aus den CA. Drei
Kapitel finden
sich in Buch 1 De episcopis
und vier in Buch 2 De sacris ordinibus.
In den
Texten in Buch 1 geht
es um das Gerichtsverbot an Sonntagen (1,102 = CA 7 ), das
grundsätzliche
Verbot von Anklagen gegen Bischöfe (1,166 = CA 12bis)
und den
Gerichtsort für Bischöfe (1,170 = CA 17). Die vier
Texte in
Buch 2 befassen
sich mit dem Verbot, daß ein Bischof einen fremden
Diözesanen ordiniert (2,39 =
CA 15), der Bestrafung falscher Ankläger (2,195 = CA 5bis),
dem privilegium
fori der Kleriker (2,200 = CA 37b) und dem Zeugnisverbot für
Laien
gegen
Kleriker (2,204 = CA 14bis) mit Umkehrung des
ursprünglichen
CA-Textes, der das Zeugnis von Klerikern gegen Laien verbietet. In Buch
15 De
laicis sind die CA zweimal herangezogen: 15,2 = CA 8bis
schreibt
Laien unter Strafe der Exkommunikation die Rückgabe von
geraubtem
Gut vor, wenn
der Bischof sie dazu anhält, und 15,9 = CA 37a
erklärt constitutiones, die
gegen die Kanones, päpstliche Vorschriften oder die guten
Sitten
verstoßen, für
nichtig. In Buch 3 De ecclesiis findet sich ein
Zitat aus den
CA: 3,199 =
CA 6bis verbietet die Lektüre von
übelbeleumundeten und, wie
Burchard hinzusetzt, in der Kirche unbekannten Büchern.
Die Texte aus den CA
übernimmt Burchard im
allgemeinen unverändert.
Lediglich in 3,199 findet sich eine Interpolation, die den Ausgangstext
erheblich erweitert.
Die Inskriptionen behandelt Burchard auch in den CA mit der bei ihm
üblichen
Freiheit. Von den 16 Kapiteln, die Burchard aus den CA bezogen hat,
sind
lediglich fünf richtig als decreta Adriani papae gekennzeichnet:
2,39;
2,200; 3,199; 16,6; 16,14. Die falschen Inskriptionen bei 2,195 und
15,2 fallen
nicht Burchard, sondern seiner Quelle, Reginos Sendhandbuch, Appendix III,
zur
Last (Ex concilio
Carthaginensi). In
einem weiteren Fall (1,170) hat Burchard seine Inskription einer
Parallelstelle
bei Pseudoisidor entnommen, nämlich dem zweiten Iulius-Brief
an
die
orientalischen Bischöfe. Der Text von 1,170 stammt dagegen aus
den
CA.
Für die übrigen falschen Inskriptionen
läßt sich
kein Grund angeben.
In
anderem Zusammenhang ist gezeigt worden, daß
Burchard die Cluny-Version der Falschen Dekretalen benutzt hat.
Es ist anzunehmen, daß er aus dieser Vorlage auch die CA
kannte.
Er hat sich
jedoch nicht mit einer CA-Vorlage begnügt. In den Kapiteln
1,170 =
CA 17, 2,39
= CA 15, und 15,9 = CA 37b finden sich Lesarten, die sich sonst nur in
den
Handschriften von Münster (Nr. 12) und Salzburg (Nr. 13)
nachweisen lassen. Es
ist daher anzunehmen, daß Burchard auch eine Handschrift
dieses
Typs zur
Verfügung stand. Zwei Kapitel hat Burchard außerdem,
wie
erwähnt, der Appendix III Reginos
entnommen.
So
der Titel in den Handschriften Bamberg, Staatsbibliothek can. 6;
Freiburg,
Universitätsbibliothek Cod. 7 und Vat. Pal. lat. 585. Migne, PL
140, Sp. 549 f.
druckt De primatu ecclesiae.
©
2005 Karl-Georg
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Zuletzt
geändert am
6.7.2005
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