IV.5. Die Sammlung in 12 Teilen
Die vielleicht noch
vor 1023 in
Freising
entstandene Sammlung in 12 Teilen
hat im Vergleich zum Dekret Burchards von Worms nur
mäßige
Verbreitung erfahren
und nur geringen Einfluß auf die weitere Entwicklung des
Kirchenrechts
ausgeübt.
Immerhin ist die Sammlung in wenigstens sechs Handschriften
vollständig und in
weiteren in Auszügen überliefert.
Die wichtigste Quelle der Sammlung ist Burchards Dekret.
Dementsprechend hat der Autor die meisten seiner neun CA-Texte aus dem
Dekret
Burchards entnommen und nur für zwei Kapitel, die sich bei
Burchard nicht
finden, eine andere Quelle herangezogen:
Slg. in 12 Teilen
|
Burchard
|
CA
|
2,28
|
2,39
|
15
|
4,295
|
3,199
|
6bis
|
9,62
|
---
|
1b-2
|
9,132
|
1,166
|
12bis
|
9,144
|
---
|
3d-4
|
9,230
|
16,3
|
47-48
|
9,248
|
2,200
|
37b
|
9,309
|
15,9
|
37a
|
10,55
|
16,6
|
1bis
|
Der Schwerpunkt der
CA-Benutzung liegt in
Buch 9 De synodo celebranda, das dem
Prozeßrecht breiten
Raum einräumt.
Bereits
P. Fournier hat
bei
seiner Untersuchung der Sammlung in 12
Teilen auf die engen
Beziehungen dieser Sammlung zu der Salzburger Handschrift St. Peter
a.IX.32
hingewiesen.
Die
Salzburger Handschrift enthält die CA mit Lesarten, die von
der
übrigen
CA-Überlieferung mit Ausnahme der Handschrift von
Münster
abweichen, und die
sich in der Sammlung in 12 Teilen wiederfinden.
Allerdings kann die Handschrift von Salzburg selbst nicht Vorlage der
Sammlung
in 12 Teilen gewesen sein, da in der Salzburger Handschrift
gelegentlich
Stellen fehlen,
die in
der Sammlung in 12 Teilen vollständig zitiert sind, und zwar
mit
den Lesarten
der Handschrift von Münster.
Die Vorlage der Sammlung in 12 Teilen für die beiden nicht aus
dem
Dekret Burchards
bezogenen CA-Stellen wird daher eng mit den Handschriften von Salzburg
und
Münster zusammenhängen.
Vgl. Fournier, Collectio
XII partium,
S. 31 ff.,
229 ff. und die
Zusammenfassung bei Fournier-Le
Bras, Hist.
des coll. can. 1, S. 434 ff. sowie Hoffmann
– Pokorny
(wie
Anm. 266), S. 87
ff., die mit überzeugenden Gründen die
ursprüngliche
Annahme Annahme J. Müllers
zurückweisen (J. Müller, Untersuchungen
zur
Collectio Duodecim Partium, 1989, (Münchener
Universitätsschriften, Juristische
Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen
Grundlagenforschung 73),
wonach eine Vorform der Sammlung in 12 Teilen eine Quelle Burchards
gewesen
wäre. Müller hat seine These inzwischen dahingehend
modifiziert, dass Burchard
und der Sammlung in 12 Teilen eine gemeinsame Quelle zugrunde gelegen
hätte (Die
Collectio Duodecim Partium und ihr Freisinger Umfeld [Stand 1995], http://www.lrz-muenchen.de/~SKIMCL/CDP_10.pdf,
S.14ff.). Vgl. Kéry,
Canonical
collections, S. 155 ff.
CA,
Z. @@@: commonitus außer Mü Sal
admonitus, Sammlung
in 12 Teilen admonitur; CA, Z. @@@: hoc
est außer
Handschriften
Mü Sal hoc, Sammlung
in 12 Teilen hoc; CA, Z. @@@.: accusare
aut accusari außer
Handschriften Mü Sal accusari, Sammlung
in 12 Teilen accusari.
©
2005 Karl-Georg
Schon
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geändert am
6.7.2005
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